News

» 27.12.2018
Die vom ACI ausgearbeiteten Aufstellungen mit den für das Jahr 2019 geltenden Kilometerkosten für Autos und Motorräder sind im Amtsblatt veröffentlicht worden. Diese Tabellen sind für die Berechnung der Sozialversicherungs- und Steuerbemessungsgrundlage der Sachentlohnung (Fringe benefit) für Firmenfahrzeuge notwendig, wenn diese den Angestellten oder den andauernd und koordinierten Mitarbeitern sowohl für betriebliche als auch private Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Für die Berechnung der Naturalentlohnung von betrieblich und privat genutzten Autos und Motorrädern wird ein Wert in Höhe von 30 % jenes Betrages herangezogen, der sich anhand der festgelegten ACI-Kilometerkosten für eine konventional festgelegte Anzahl von jährlich 15.000 gefahrenen Kilometern ergibt. Bezahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung ein Entgelt, so gilt als Naturalentlohnung nur der Differenzbetrag zwischen dem pauschal berechneten Wert und dem vom Mitarbeiter einbehaltenen Betrag. Sollte das Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, so gelangt die allgemeine Regel zur Anwendung, laut welcher sich die Steuerbemessungsgrundlage aus dem auf dem Markt üblichen Mietpreis für das Modell und Fabrikat ergibt. Falls in der ACI-Tabelle das genutzte Fahrzeug nicht angeführt ist, dann werden für die Berechnung der Naturalentlohnung die Kilometerkosten eines ähnlichen Fahrzeuges verwendet.
» 23.12.2018
Ab dem 1. Jänner 2019 wird der gesetzliche Zinssatz von 0,3 % auf 0,8 % erhöht. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Berechnung der Zinsen im Falle einer freiwilligen Berichtigung (ravvedimento operoso), mit welcher das Steuersubstitut eine unterlassene oder nicht korrekt durchgeführte Steuerzahlung nachträglich in Ordnung bringen kann. Der letzte Termin für freiwillige Berichtigungen für nicht erfolgten Zahlungen im Jahre 2018 ist der 31. Oktober 2019.
» 17.12.2018
Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat November 2018 102,40 Punkte beträgt. Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/11/2018 bis zum al 14/12/2018 aufgelöst werden beträgt 2,191024.
» 05.12.2018
Mit Wirkung zum 01. 01. 2019 wird die Gesamteinkommensgrenze für den Steuerabzug von zu Lasten lebenden Kindern angehoben. Der geltende Schwellenwert, um die Steuererleichterung in Anspruch nehmen zu können, wird nur für Kinder unter 24 Jahren von 2. 840,51 € auf 4.000,00 € erhöht. Als zu Lasten lebend gelten: anerkannte natürliche Kinder, adoptierte, angeschlossene und Pflegekinder. Die Aufteilung der Steuerabsetzbeträge für die zu Lasten lebenden Kinder erfolgt laut Gesetz jeweils zu 50% wenn der Ehegatte nicht zu Lasten des anderen ist. Der Absetzbetrag kann, mittels Vereinbarung zwischen den Eltern zu 100% demjenigen Elternteil zuerkannt werden, welcher das höhere Einkommen besitzt. Der Steuerabsetzbetrag wird dem Arbeitnehmer monatlich nach Vorlage der Erklärung über das Anrecht auf die Steuerabsetzbeträge beim Arbeitgeber gewährt; ebenso muss der Arbeitnehmer jede Änderung der angegebenen Daten unverzüglich mitteilen.
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