News
» 28.02.2018
Die Arbeitnehmer, die Funktionen in den einzelnen Wahlsitzen (als Präsident, Stimmzähler und Sekretär, Vertreter der Parteien oder politischen Gruppierungen) innehaben, dürfen für die gesamte Dauer der Wahlen von ihrem Arbeitsplatz fernbleiben.
Für die Tätigkeit am Wahlsitz an Ruhetagen oder Feiertagen steht den Angestellten eine zusätzliche Tagesentlohnung oder als alternative dazu ein zusätzlicher Ruhetag zu.
Die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber normal entlohnt, wenn die Tätigkeit am Wahlsitz an Arbeitstagen ausgeübt wird.
Beispiel Kolletivvertrag Handel: für die Tätigkeit am Wahlsitz am Sonntag und am Montag wird nur der Sonntag zusätzlich bezahlt bzw. mit einem zusätzlichen Ruhetag ausgeglichen. Der Montag (und eventuell auch der Samstag, wenn dies für die Vorbereitung des Wahlvorgangs notwendig ist) sind normale Arbeitstage und müssen als solche auch vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Die Angestellten haben Anrecht, den ganzen Tag von der Arbeit fern zu bleiben, auch wenn die Tätigkeit am Wahlsitz nur einen Bruchteil des Tages ausmacht.
» 23.02.2018
Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der Teuerungsindex der Konsumpreise für den Monat Jänner 2018 101,50 Punkte beträgt.
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung für die Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitraum vom 15/01/2018 bis zum 14/02/2018 aufgelöst werden beträgt 0,421736.
» 23.02.2018
Mit Beschluss Nr. 1441/2017 vom 19. Dezember 2017 hat die Landesregierung beschlossen, die Frist zur Einreichung der Anträge um Gewährung der Beiträge für die Anstellung von Menschenmit Behinderung für das Jahr 2017 wiederzueröffnen.
Betriebe, welche im Jahr 2017 das Beitragsansuchen verspätet oder überhaupt nicht eingereicht haben, können vom 1. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2018 einen neuen Antrag stellen.
Mehr Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt, welches auf der Homepage der Abteilung Arbeit unter http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1004880 abrufbar ist.