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» 19.01.2015

Monatliche Auszahlung der Abfertigungsquoten auf dem Lohnstreifen

Das Stabilitätsgesetz hat die Möglichkeit für die Arbeitnehmer vorgesehen, für den Zeitraum von März 2015 bis Juni 2018 die monatliche Auszahlung der neu angereiften Abfertigungsquoten auf dem Lohnstreifen zu beantragen.
Versuchsweise können für den Zeitraum vom 01/03/2015 bis 30/06/2018 die Arbeitnehmer von Privatbetrieben, die seit mindestens sechs Monaten beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, die monatliche Auszahlung der neu angereiften Abfertigung als zusätzlichen Teil der Entlohnung beantragen. Ausgenommen davon sind die Hausangestellten und der Angestellten in der Landwirtschaft.
 
Die Entscheidung für die monatliche Auszahlung der Abfertigungsquoten kann bis zum 30/06/2018 nicht mehr widerrufen werden.
 
Für die Betriebe, welche die Abfertigungsquoten vorauszahlen, sind besondere Finanzierungen vorgesehen, die vom INPS garantiert werden und für die Zinsen bis zum einem Höchstsatz des Aufwertungskoeffizienten für die Abfertigung gerechnet werden.
 
Die ausbezahlte Abfertigungsquote unterliegt der „normalen“ Besteuerung (tassazione ordinaria), wird nicht den Sozialabgaben unterworfen und wird auch nicht in die Berechnungsgrundlage für die Steuerbefreiung „80 Euro“ eingerechnet.
 
Innerhalb 30 Tagen ab Inkrafttreten des Stabilitätsgesetzes wird ein Dekret veröffentlicht, das die Abwendungsmodalitäten festlegt.
 
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
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