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» 21.04.2015

Nationaler Kollektivvertrag Handel – Einigung für die Erneuerung 2015

Zwischen dem Arbeitgeberverband Confcommercio und den Gewerkschaften ist eine Einigung für die Erneuerung des Nationalen Kollektivvertrages für den Tertiärsektor, Verteilung und das Dienstleistungsgewerbe unterzeichnet worden. Der Vertrag ist seit dem 1. April 2015 gültig und bleibt bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft. Die Einigung sieht eine Lohnerhöhung vor und es wurden, unter anderem, Neuerungen in den Bereichen der flexiblen Arbeitszeiten und der befristeten Arbeitsverhältnisse vereinbart.
Die wichtigsten Neuerungen betreffen:

-       Erhöhung der Mindestentlohnung: die durchschnittliche Erhöhung beträgt in den drei Jahren insgesamt Euro 85,00 brutto für eine Einstufung in der 4. Lohnebene:
  • Euro 15,00 ab 1. April 2015
  • Euro 15,00 ab 1. November 2015
  • Euro 15,00 ab 1. Juni 2016
  • Euro 16,00 ab 1. November 2016
  • Euro 24,00 ab 1. August 2017
Auch für die Außendienstmitarbeiter ist eine Erhöhung der Mindestentlohnung in 5 Raten vorgesehen, die insgesamt Euro 80,24 für die 1. Kategorie und Euro 67,36 für die 2. Kategorie ausmacht.

-       Gültigkeit: der bisherige Kollektivvertrag bleibt bis zum 31. März 2015 gültig. Den Mitarbeitern stehen deshalb keine Nach- bzw. Una Tantum-Zahlungen zu, wie es in der Vergangenheit regelmäßig vorgesehen war.
 
-       Arbeitszeiten: betreffend die flexiblen Arbeitszeiten sieht die Einigung die Möglichkeit für die Betriebe vor, in Stoßzeiten von den Mitarbeitern eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 44 Wochenstunden mit einer Vorankündigung von 15 Tagen für einen maximalen Zeitraum von 16 Wochen zu verlangen. Die zusätzlich geleisteten Stunden werden nicht als Überstunden ausbezahlt, sondern werden in Zeiten von geringerem Arbeitsaufwand ausgeglichen. Weiters sind noch zwei weitere flexible Arbeitszeitmodelle vorgesehen, die mittels Betriebsabkommen bzw. Landeszusatzverträge geregelt werden können.
 
-       Beschäftigungsunterstützende Aufnahme von Mitarbeitern (sostegno all’occupazione): für jene Personen,
  • die seit mindestens sechs Monaten keiner regulär entlohnten Beschäftigung nachgehen,
  • deren Arbeitsverhältnis in einem anderen Betrieb nach Ende der Lehrzeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde oder
  • die keine weiteren Einkommensunterstützenden Maßnahmen mehr in Anspruch nehmen können,
kann ein befristetes Arbeitsverhältnis für 12 Monate abgeschlossen werden. Der Mitarbeiter kann in den ersten sechs Monaten zwei Ebenen und in den nächsten sechs Monaten eine Ebene unter der vom Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestebene eingestuft werden. Im Falle einer Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann die Einstufung eine Ebene unter Kollektivvertrag für weitere 24 Monate beibehalten werden. Der Arbeitgeber muss eine Fortbildung von mindesten 16 Stunden garantieren.

-       Befristete Arbeitsverhältnisse: Die Höchstgrenze bleibt bei 20%. Die Anzahl der Beschäftigungsunterstützenden Aufnahmen von Mitarbeitern werden nicht berücksichtigt. In einer Produktionseinheit kann die Höchstgrenze von 20% auf maximal 28% erhöht werden, wenn der Durchschnitt von 20% berechnet auf alle Produktionseinheiten des Betriebes nicht überschritten wird.
 
-       Fondo EST und QUAS: werden die Beiträge an den Fondo EST nicht eingezahlt, so steht dem Mitarbeiter ab 01/04/2015 eine Ersatzzahlung in Höhe von Euro 16,00 brutto für 14 Monatsgehälter zu, während den Mitarbeitern mit Quadro-Einstufung als Ersatz für die Beiträge an den Fond QUAS Euro 37,00 brutto für 14 Monatsgehälter ausbezahlt werden muss.
 
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung. 
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