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» 17.07.2015
Voucher – Neue Höchstgrenzen und Möglichkeiten des Erwerbs
Mit den Bestimmungen des Jobs Act die jährliche Höchstgrenze der Voucher für den Auftragnehmer auf Euro 7.000 pro Kalenderjahr erhöht worden. Weiters wurde wieder die Möglichkeit eingeführt, dass Personen, welche einkommensunterstützende und –ergänzende Leistungen erhalten, mit Vouchern im Gegenwert von 3.000 Euro pro Kalenderjahr bekommen können. Der Erwerb von Vouchern für Unternehmer und Freiberufler kann nur mehr in telematischem Wege erfolgen.
Der Höchstbetrag der Einkommen aus gelegentlicher Zusatzarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres (vom 01.01. bis zum 31.12.) den Gesamtbetrag von Euro 7.000 nicht überschreiten. Für den einzelnen Auftraggeber (Unternehmer und Freiberufler) wurde die Höchstgrenze für denselben Zeitraum wieder mit Euro 2.000 festgelegt.
Jene Personen, welche einkommensunterstützende und –ergänzende Leistungen erhalten, können mittels Voucher ein Einkommen bis zu Euro 3.000 pro Kalenderjahr erzielen.
Der Erwerb der Voucher vonseiten von Unternehmern und Freiberufler darf nur noch in telematischer Form erfolgen. Die anderen Auftraggeber können weiterhin Voucher auch bei den anderen Verkaufsstellen (Inps, Postämter, Banken) erwerben. Der Erwerb von Vouchern bei autorisierten Tabaktrafiken wird als telematische Form eingestuft.
Bis die neue telematische Meldung aktiviert ist, muss die von den Bestimmungen vorgesehene Meldung der gelegentlichen Mitarbeit an das Arbeitsamt wie bisher noch an das INPS übermittelt werden.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Jene Personen, welche einkommensunterstützende und –ergänzende Leistungen erhalten, können mittels Voucher ein Einkommen bis zu Euro 3.000 pro Kalenderjahr erzielen.
Der Erwerb der Voucher vonseiten von Unternehmern und Freiberufler darf nur noch in telematischer Form erfolgen. Die anderen Auftraggeber können weiterhin Voucher auch bei den anderen Verkaufsstellen (Inps, Postämter, Banken) erwerben. Der Erwerb von Vouchern bei autorisierten Tabaktrafiken wird als telematische Form eingestuft.
Bis die neue telematische Meldung aktiviert ist, muss die von den Bestimmungen vorgesehene Meldung der gelegentlichen Mitarbeit an das Arbeitsamt wie bisher noch an das INPS übermittelt werden.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.