News
» 27.10.2015
Anträge um Lohnausgleichskasse innerhalb von 15 Tagen
Das Dekret zum Jobs Act, welches die Reform der sozialen Abfederungsmaßnahmen vorsieht, hat ein neues Verfahren für die Lohnausgleichskasse vorgesehen. Die Höchstgrenze für die Lohnausgleichkasse wurde mit 24 Monaten in einem Zeitraum von fünf Jahren festgelegt. Die Höchstgrenze kann auf 36 Monate verlängert werden, wenn aufgrund der betrieblichen Krisensituation auch Solidaritätsverträge (Kurzarbeit) zum Einsatz kommen.
Der Antrag um Gewährung der Lohnausgleichskasse muss dem INPS telematisch innerhalb von 15 Tagen ab der Unterbrechung/Reduzierung der Arbeitsleistung übermittelt werden. Falls der Antrag nach den 15 Tagen übermittelt wird, so kann die Lohnausgleichskasse nicht für einen Zeitraum von mehr als einer Woche vor dem Datum der Antragsübermittlung ausgezahlt werden.
Falls dem Mitarbeiter ein Schaden wegen eines verspäteten oder nicht eingereichten Antrages entsteht und ihm eine verringerte oder keine Lohnausgleichskasse ausbezahlt wird, so ist der Arbeitgeber für den Schaden verantwortlich und muss dem Mitarbeiter jenen Betrag auszahlen, den dieser nicht über die Lohnausgleichskasse erhalten hat.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Falls dem Mitarbeiter ein Schaden wegen eines verspäteten oder nicht eingereichten Antrages entsteht und ihm eine verringerte oder keine Lohnausgleichskasse ausbezahlt wird, so ist der Arbeitgeber für den Schaden verantwortlich und muss dem Mitarbeiter jenen Betrag auszahlen, den dieser nicht über die Lohnausgleichskasse erhalten hat.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.