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» 23.11.2015
Die dreijährige Beitragsbefreiung endet mit 31/12/2015
Das Stabilitätsgesetz für das Jahr 2015 hat eine Beitragsbefreiung für die Arbeitgeber für einen maximalen Zeitraum von 36 Monaten vorgesehen, wenn Mitarbeiter innerhalb 31/12/2015 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt werden, die in den sechs vorhergehenden Monaten nicht mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt waren. Diese Beitragsbefreiung steht dem Arbeitgeber auch zu, wenn vor dem 31/12/2015 ein befristetes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.
Der Entwurf für das Stabilitätsgesetz 2016 sieht auch für das Jahr 2016 eine Beitragsbegünstigung bei Neuanstellungen mit einem unbefristetem Arbeitsvertrag vor. Die Beitragsbefreiung beschränkt sich allerdings auf 40% der Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers für einen maximalen Zeitraum von 24 Monaten.
Die Beitragsbefreiung soll für Neuanstellungen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis zustehen und die Höchstgrenze Euro 3.250 betragen. Voraussetzung für die Beitragsbegünstigung ist, dass der Mitarbeiter in den vorhergehenden sechs Monaten nicht unbefristet beschäftigt war und dass für den Mitarbeiter die Begünstigung nicht bereits in Anspruch genommen wurde.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Die Beitragsbefreiung soll für Neuanstellungen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis zustehen und die Höchstgrenze Euro 3.250 betragen. Voraussetzung für die Beitragsbegünstigung ist, dass der Mitarbeiter in den vorhergehenden sechs Monaten nicht unbefristet beschäftigt war und dass für den Mitarbeiter die Begünstigung nicht bereits in Anspruch genommen wurde.
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