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» 31.03.2016
Ausnahmen der Bereitschaftspflicht bei Krankheit
Um die Gleichstellung der Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung und der privaten Betriebe zu verbessern, wurden für Mitarbeiter von Privatbetrieben Ausnahmen bei der Bereitschaftspflicht für Kontrollvisiten des Inps eingeführt.
Von der Erreichbarkeitspflicht für die Kontrollvisiten von täglich 10.00 bis 12.00 Uhr und 17.00 bis 19.00 Uhr sind jene Arbeitnehmer ausgenommen, die an einer schweren Krankheit leiden und die lebenserhaltene Therapien in Anspruch nehmen, oder deren Krankheit auf eine anerkannte Behinderung zurückzuführen ist.
Diese Krankheit muss vom zuständigen Gesundheitsdienst in geeigneter Form dokumentiert sein, der die Natur der Krankheit und die speziellen lebenserhaltenden Maßnahmen bestätigt. Um von der Erreichbarkeitspflicht ausgenommen zu werden, muss eine Behinderung vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit um mindestens 67 % beeinträchtigt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Diese Krankheit muss vom zuständigen Gesundheitsdienst in geeigneter Form dokumentiert sein, der die Natur der Krankheit und die speziellen lebenserhaltenden Maßnahmen bestätigt. Um von der Erreichbarkeitspflicht ausgenommen zu werden, muss eine Behinderung vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit um mindestens 67 % beeinträchtigt.
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