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» 31.03.2016

Neuerungen bei den Arbeitsunfallmeldungen

Ab dem 22/03/2016 muss das Arbeitsunfallzeugnis bzw. die Bestätigung der Berufskrankheit vom behandelnden Arzt oder von der zuständigen Sanitätsbehörde direkt dem INAIL telematisch übermittelt werden. Ab diesem Datum ist der Arbeitgeber somit von der Pflicht befreit, das ärztliche Zeugnis der Arbeitsunfallmeldung beizulegen.
Hat sich der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall zugezogen bzw. wird bei ihm eine Berufskrankheit festgestellt, so muss er die Protokollnummer der Arztbestätigung, das Ausstellungsdatum und die vorgesehene Heilungsdauer dem Arbeitgeber mitteilen. Auf der Internetseite des INAIL wird deshalb eine Anwendung eingerichtet, die die Ansicht und den Ausdruck der telematisch übermittelten Bestätigung ermöglicht.
 
In der Übergangsphase muss der Arbeitnehmer bei Fehlen der Protokollnummer dem Arbeitgeber weiterhin das ausgedruckte Arbeitsunfallzeugnis aushändigen.
 
Ab dem 22/03/2016 wird die Arbeitsunfallmeldung direkt vom INAIL an die Sicherheitsbehörde weitergeleitet. Dies ist allerdings nur dann notwendig, wenn es sich um einen Todesfall handelt, oder die Heilungsdauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet.
 
Der Arbeitgeber hat weiterhin die Pflicht, die Arbeitsunfallmeldung innerhalb von zwei Tagen bzw. innerhalb von fünf Tagen bei Berufskrankheiten vorzunehmen. Die Frist läuft ab dem Datum, an dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Informationen aus dem Arztzeugnis mitteilt hat. Die Verwaltungsstrafe für die verspätete Meldung beträgt zwischen Euro 1.290 und Euro 7.745. Für die Berechnung der zwei/fünf Tage gilt der Samstag als normaler Arbeitstag.
 
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
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