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» 04.11.2020
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 50 des Landeshauptmannes vom 30. Oktober 2020
Sehr geehrter Kunde,
mit Dringlichkeitsverordnung Nr. 50 des Landeshauptmannes vom 30. Oktober (siehe Anhang), wurden strengere Maßnahmen zur Covid-Eindämmung beschlossen.
Unter anderem weisen wir auf folgende Maßnahmen hin:
- In den produzierenden Unternehmen gelten nach wie vor die Regeln, wie sie in den gemeinsamen Sicherheitsprotokollen festgelegt sind. - es gibt zwischen 22 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, allerdings darf man sich aus Arbeitsgründen bewegen (Eigenerklärung im Anhang).
- die Tätigkeiten des Detailhandels sind bis 18.00 Uhr erlaubt und bleiben an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Geschäfte, welche Lebensmittel und Produkte des täglichen Bedarfs verkaufen, dürfen auch nach 18 Uhr geöffnet bleiben (aber nicht an Sonn- und Feiertagen). Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Restaurants, Speisebetriebe und Bars dürfen von 5 bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Liefer- und Abholdienst ist bis 22 Uhr möglich. Die Kantinen (Mensen) und die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit fortführen, vorausgesetzt sie gewährleisten die Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. Auch die Betriebe zur Verabreichung von Speisen, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern /Bedienstete haben, erbringen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung. Für die Gemeinden Leifers, Sarntal, Freienfeld, Ratschings und dem Hauptort der Gemeinde Mals wurden zusätzliche Maßnahmen getroffen (so schließen hier beispielsweise auch Schulen oder Kindergärten).
Allerdings darf man aus Arbeitsgründen diese Gemeinden sowohl betreten als auch verlassen. In den Gemeinden Welsberg-Taisten und Sexten gelten hingegen ab morgen keine zusätzlichen Einschränkungen mehr (es gelten damit dieselben Regeln wie im restlichen Landesgebiet).
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Allegato: Ordinanza
Allegato: autodichiarazione
- In den produzierenden Unternehmen gelten nach wie vor die Regeln, wie sie in den gemeinsamen Sicherheitsprotokollen festgelegt sind. - es gibt zwischen 22 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, allerdings darf man sich aus Arbeitsgründen bewegen (Eigenerklärung im Anhang).
- die Tätigkeiten des Detailhandels sind bis 18.00 Uhr erlaubt und bleiben an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Geschäfte, welche Lebensmittel und Produkte des täglichen Bedarfs verkaufen, dürfen auch nach 18 Uhr geöffnet bleiben (aber nicht an Sonn- und Feiertagen). Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Restaurants, Speisebetriebe und Bars dürfen von 5 bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Liefer- und Abholdienst ist bis 22 Uhr möglich. Die Kantinen (Mensen) und die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit fortführen, vorausgesetzt sie gewährleisten die Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. Auch die Betriebe zur Verabreichung von Speisen, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern /Bedienstete haben, erbringen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung. Für die Gemeinden Leifers, Sarntal, Freienfeld, Ratschings und dem Hauptort der Gemeinde Mals wurden zusätzliche Maßnahmen getroffen (so schließen hier beispielsweise auch Schulen oder Kindergärten).
Allerdings darf man aus Arbeitsgründen diese Gemeinden sowohl betreten als auch verlassen. In den Gemeinden Welsberg-Taisten und Sexten gelten hingegen ab morgen keine zusätzlichen Einschränkungen mehr (es gelten damit dieselben Regeln wie im restlichen Landesgebiet).
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Allegato: Ordinanza
Allegato: autodichiarazione