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» 09.11.2020

Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 68 des Landeshauptmannes vom 8. November 2020

Sehr geehrte Kunden mit Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 68 vom 8. November 2020 (siehe Anlage) wurden die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus in ganz Südtirol verschärft. Die Verordnung tritt am Montag, 9. November 2020, in Kraft.
Die bisher nur für die Gemeinde-Cluster geltenden Regeln werden ab heute Mitternacht auf alle Südtiroler Gemeinden ausgedehnt. Bewegungen werden eingeschränkt und sind nur aus Gründen der Arbeit oder der Gesundheit sowie wegen dringender Erfordernisse möglich und müssen mit einer Eigenerklärung dokumentiert werden.
Öffentliche Verkehrsmittel sind für diese Bewegungen nutzbar. In der Kleinkindbetreuung, in Kindergarten, Grundschule und der 1.Klasse Mittelschule bleiben die pädagogische Begleitung und der Unterricht in Präsenz aufrecht.
Die Tätigkeit in den produzierenden Unternehmen darf unter Einhaltung der Regeln der gemeinsamen Sicherheitsprotokolle weitergeführt werden. Detailhandelstätigkeit ist nur für die in Anlage 1 der Verordnung angeführten Produkte möglich. Die Verordnung bleibt bis 22. November 2020 in Kraft. Im Anhang finden Sie auch die neue Eigenerklärung für Personenbewegungen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG

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