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» 14.11.2020
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 69 des Landeshauptmannes vom 12. November 2020
Sehr geehrte Kunden,
mit Dringlichkeitsverordnung Nr. 69 des Landeshauptmannes vom 12. November 2020 (siehe Anhang) wurden auch für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungsberufe neue Maßnahmen eingeführt. Die Bestimmungen sind vom 14. November bis einschließlich 29. November 2020 gültig.
Nachstehend fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen:
Fortführung der Tätigkeit:
• Alle gewerblichen Tätigkeiten, die in Anlage 1 angeführt sind, dürfen fortgeführt werden.
• Zusätzlich erlaubt sind auch Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it ) kann die Tätigkeit ohne Unterbrechung fortgeführt werden, vorbehaltlich einer behördlich verfügten Aussetzung.
• Gewerbliche Tätigkeiten, die nicht in Anlage 1 enthalten sind, sind u.a. in folgenden Fällen erlaubt: gewerbliche Tätigkeiten in Betriebswerkstätten zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten; Tätigkeiten, die dazu dienen, die Kontinuität der Lieferketten der erlaubten Tätigkeiten zu gewährleisten; Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt.
• Dienstleistungsberufe sehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die weitestgehende Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten („Smart Working“) für alle Tätigkeiten vor, die auf Distanz ausgeführt werden können.
• Grundsätzlich darf kein Kundenkontakt stattfinden, ausgenommen in sozio-sanitären Bereichen und für gesetzlich vorgesehen Handlungen im Rahmen von Rechts- und Verwaltungsakten.
Sicherheitsprotokolle:
Zusätzlich zu den bereits geltenden Maßnahmen werden folgende verschärfte Auflagen vorgesehen, die in allfälligen Sicherheitsprotokollen integriert werden müssen:
• Zur Reduzierung der Anzahl der Personen muss die 1/10 Regel (1 Person/10mq) angewandt werden.
• Die gesamte Belegschaft muss verpflichtend bei den öffentlich veranstalteten Corona-Screenings teilnehmen.
• Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
Baustellen:
• Was die Baustellen betrifft, so sind diese geschlossen, mit Ausnahme von: Bauarbeiten, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, sowie jene von nationalem und europäischem Interesse; Baustellen für öffentliche Infrastrukturen; Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie alle Wartungs- und Installationsarbeiten; Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann kann die Baustelle ohne Unterbrechung fortgeführt werden, vorbehaltlich der Aussetzung durch die Behörde. Zulässig sind jedenfalls die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind die durch ein einzelnes Unternehmen durchgeführten Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Dritten gibt.
• Für alle diese Baustellen gelten neben den geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen sowie den zusätzlichen Auflagen laut Punkt 2 auch folgende verschärfte Maßnahmen, die in den Sicherheitsprotokollen integriert werden: Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle; Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand; Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsfahrzeugen sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.
Mensen und Kantinen:
• Die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und der durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis sind ausgesetzt, mit Ausnahme von jenen, die für das Sanitätspersonal, die Ordnungskräfte und den Bevölkerungsschutz zu Verfügung stehen. Es sind auch jene Betriebe ausgesetzt, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete haben.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Nachstehend fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen:
Fortführung der Tätigkeit:
• Alle gewerblichen Tätigkeiten, die in Anlage 1 angeführt sind, dürfen fortgeführt werden.
• Zusätzlich erlaubt sind auch Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it ) kann die Tätigkeit ohne Unterbrechung fortgeführt werden, vorbehaltlich einer behördlich verfügten Aussetzung.
• Gewerbliche Tätigkeiten, die nicht in Anlage 1 enthalten sind, sind u.a. in folgenden Fällen erlaubt: gewerbliche Tätigkeiten in Betriebswerkstätten zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten; Tätigkeiten, die dazu dienen, die Kontinuität der Lieferketten der erlaubten Tätigkeiten zu gewährleisten; Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt.
• Dienstleistungsberufe sehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die weitestgehende Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten („Smart Working“) für alle Tätigkeiten vor, die auf Distanz ausgeführt werden können.
• Grundsätzlich darf kein Kundenkontakt stattfinden, ausgenommen in sozio-sanitären Bereichen und für gesetzlich vorgesehen Handlungen im Rahmen von Rechts- und Verwaltungsakten.
Sicherheitsprotokolle:
Zusätzlich zu den bereits geltenden Maßnahmen werden folgende verschärfte Auflagen vorgesehen, die in allfälligen Sicherheitsprotokollen integriert werden müssen:
• Zur Reduzierung der Anzahl der Personen muss die 1/10 Regel (1 Person/10mq) angewandt werden.
• Die gesamte Belegschaft muss verpflichtend bei den öffentlich veranstalteten Corona-Screenings teilnehmen.
• Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
Baustellen:
• Was die Baustellen betrifft, so sind diese geschlossen, mit Ausnahme von: Bauarbeiten, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, sowie jene von nationalem und europäischem Interesse; Baustellen für öffentliche Infrastrukturen; Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie alle Wartungs- und Installationsarbeiten; Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann kann die Baustelle ohne Unterbrechung fortgeführt werden, vorbehaltlich der Aussetzung durch die Behörde. Zulässig sind jedenfalls die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind die durch ein einzelnes Unternehmen durchgeführten Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Dritten gibt.
• Für alle diese Baustellen gelten neben den geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen sowie den zusätzlichen Auflagen laut Punkt 2 auch folgende verschärfte Maßnahmen, die in den Sicherheitsprotokollen integriert werden: Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle; Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand; Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsfahrzeugen sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.
Mensen und Kantinen:
• Die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und der durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis sind ausgesetzt, mit Ausnahme von jenen, die für das Sanitätspersonal, die Ordnungskräfte und den Bevölkerungsschutz zu Verfügung stehen. Es sind auch jene Betriebe ausgesetzt, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete haben.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Anlage 1: Verordnung
Fortführung der Tätigkeit:
• Alle gewerblichen Tätigkeiten, die in Anlage 1 angeführt sind, dürfen fortgeführt werden.
• Zusätzlich erlaubt sind auch Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it ) kann die Tätigkeit ohne Unterbrechung fortgeführt werden, vorbehaltlich einer behördlich verfügten Aussetzung.
• Gewerbliche Tätigkeiten, die nicht in Anlage 1 enthalten sind, sind u.a. in folgenden Fällen erlaubt: gewerbliche Tätigkeiten in Betriebswerkstätten zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten; Tätigkeiten, die dazu dienen, die Kontinuität der Lieferketten der erlaubten Tätigkeiten zu gewährleisten; Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt.
• Dienstleistungsberufe sehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die weitestgehende Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten („Smart Working“) für alle Tätigkeiten vor, die auf Distanz ausgeführt werden können.
• Grundsätzlich darf kein Kundenkontakt stattfinden, ausgenommen in sozio-sanitären Bereichen und für gesetzlich vorgesehen Handlungen im Rahmen von Rechts- und Verwaltungsakten.
Sicherheitsprotokolle:
Zusätzlich zu den bereits geltenden Maßnahmen werden folgende verschärfte Auflagen vorgesehen, die in allfälligen Sicherheitsprotokollen integriert werden müssen:
• Zur Reduzierung der Anzahl der Personen muss die 1/10 Regel (1 Person/10mq) angewandt werden.
• Die gesamte Belegschaft muss verpflichtend bei den öffentlich veranstalteten Corona-Screenings teilnehmen.
• Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
Baustellen:
• Was die Baustellen betrifft, so sind diese geschlossen, mit Ausnahme von: Bauarbeiten, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, sowie jene von nationalem und europäischem Interesse; Baustellen für öffentliche Infrastrukturen; Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie alle Wartungs- und Installationsarbeiten; Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann kann die Baustelle ohne Unterbrechung fortgeführt werden, vorbehaltlich der Aussetzung durch die Behörde. Zulässig sind jedenfalls die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind die durch ein einzelnes Unternehmen durchgeführten Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Dritten gibt.
• Für alle diese Baustellen gelten neben den geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen sowie den zusätzlichen Auflagen laut Punkt 2 auch folgende verschärfte Maßnahmen, die in den Sicherheitsprotokollen integriert werden: Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle; Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand; Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsfahrzeugen sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.
Mensen und Kantinen:
• Die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und der durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis sind ausgesetzt, mit Ausnahme von jenen, die für das Sanitätspersonal, die Ordnungskräfte und den Bevölkerungsschutz zu Verfügung stehen. Es sind auch jene Betriebe ausgesetzt, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete haben.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Nachstehend fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen:
Fortführung der Tätigkeit:
• Alle gewerblichen Tätigkeiten, die in Anlage 1 angeführt sind, dürfen fortgeführt werden.
• Zusätzlich erlaubt sind auch Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it ) kann die Tätigkeit ohne Unterbrechung fortgeführt werden, vorbehaltlich einer behördlich verfügten Aussetzung.
• Gewerbliche Tätigkeiten, die nicht in Anlage 1 enthalten sind, sind u.a. in folgenden Fällen erlaubt: gewerbliche Tätigkeiten in Betriebswerkstätten zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten; Tätigkeiten, die dazu dienen, die Kontinuität der Lieferketten der erlaubten Tätigkeiten zu gewährleisten; Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt.
• Dienstleistungsberufe sehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die weitestgehende Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten („Smart Working“) für alle Tätigkeiten vor, die auf Distanz ausgeführt werden können.
• Grundsätzlich darf kein Kundenkontakt stattfinden, ausgenommen in sozio-sanitären Bereichen und für gesetzlich vorgesehen Handlungen im Rahmen von Rechts- und Verwaltungsakten.
Sicherheitsprotokolle:
Zusätzlich zu den bereits geltenden Maßnahmen werden folgende verschärfte Auflagen vorgesehen, die in allfälligen Sicherheitsprotokollen integriert werden müssen:
• Zur Reduzierung der Anzahl der Personen muss die 1/10 Regel (1 Person/10mq) angewandt werden.
• Die gesamte Belegschaft muss verpflichtend bei den öffentlich veranstalteten Corona-Screenings teilnehmen.
• Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
Baustellen:
• Was die Baustellen betrifft, so sind diese geschlossen, mit Ausnahme von: Bauarbeiten, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, sowie jene von nationalem und europäischem Interesse; Baustellen für öffentliche Infrastrukturen; Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie alle Wartungs- und Installationsarbeiten; Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann kann die Baustelle ohne Unterbrechung fortgeführt werden, vorbehaltlich der Aussetzung durch die Behörde. Zulässig sind jedenfalls die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind die durch ein einzelnes Unternehmen durchgeführten Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Dritten gibt.
• Für alle diese Baustellen gelten neben den geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen sowie den zusätzlichen Auflagen laut Punkt 2 auch folgende verschärfte Maßnahmen, die in den Sicherheitsprotokollen integriert werden: Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle; Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand; Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsfahrzeugen sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.
Mensen und Kantinen:
• Die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und der durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis sind ausgesetzt, mit Ausnahme von jenen, die für das Sanitätspersonal, die Ordnungskräfte und den Bevölkerungsschutz zu Verfügung stehen. Es sind auch jene Betriebe ausgesetzt, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete haben.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Anlage 1: Verordnung