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» 18.11.2020

Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 70 des Landeshauptmannes vom 17. November 2020

Sehr geehrte Kunden, heute wurde die in Anlage beigefügte Dringlichkeitsverordnung Nr. 70 vom 17.11.2020 veröffentlicht.
Darin werden für das bevorstehende Corona-screening u.a. folgende Punkte festgehalten:
  • asymptomatische Personen, die positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurden, können 10 Tage nach dem positiven Testergebnis die häusliche Isolierung beenden, ohne dass Folgetests erforderlich wären;
  • auf Antrag der betroffenen Person, wird die Krankschreibung vom Department für Gesundheitsvorsorge oder von einem anderen diesbezüglich beauftragten betrieblichen Dienst oder vom Arzt für Allgemeinmedizin bzw. von dem Kinderarzt freier Wahl ausgestellt, nach Übermittlung der Maßnahme der häuslichen Isolierung;
  • Personen, die während der Zeit der häuslichen Isolierung Symptome entwickeln, sollen sich unverzüglich mit ihrem Arzt für Allgemeinmedizin oder Kinderarzt freier Wahl in Verbindung setzen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können;
  • die Bestimmungen gelten auch für Personen, welche 72 Stunden vor Beginn des Screenings sowie 72 Stunden nach Beendigung desselben einem Antigen-Schnelltest zu denselben Zwecken unterzogen wurden.
Zudem haben die Sozialpartner heute das Abkommen unterzeichnet (ebenfalls in der Anlage, einstweilen nur in italienischer Fassung), mit dem die Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 69 aufgenommen werden. Neben der Anwendung der 1/10 Regel und der Reinigung und Desinfektion der Arbeitsplätze, wurde folgendes vereinbart:

Teilnahme am öffentlichen “Corona-Screening” (Art. 2, Buchstabe c der Dringlichkeitsverordnung): Diese Bestimmung wird ausschließlich für jene Tätigkeiten mit dem größten Risiko angewandt, in denen ausschließlich der Einsatz des getesteten Personals vorgesehen ist. Diese Tätigkeiten werden im betrieblichen Sicherheitsprotokoll in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt (wo vorgesehen) sowie des Komitees/der Arbeitsgruppe Covid (wo einberufen) festgelegt.

Diese Bestimmung bedeutet in der konkreten Anwendung:
Sollte sich ein Mitarbeiter nicht am Coronascreening beteiligen, darf dieser ab Donnerstag, 26. November und bis Sonntag, 29. November, nur dann eingesetzt werden, wenn seine Tätigkeit in dem mit dem Betriebsarzt und der Covid-Arbeitsgruppe definierten Sicherheitsprotokoll nicht als Tätigkeit mit erhöhtem Risiko eingestuft ist (z.B. weil es keine Kontakte zu Dritten gibt).

In Bezug auf die Möglichkeit, die Tests in den Unternehmen durchzuführen, übermitteln wir inzwischen die Informationen, die auf der offiziellen Homepage der Initative "Südtirol testet" veröffentlicht wurde:

Können Antigen-Schnelltests, die Unternehmen in Eigeninitiative für ihre Belegschaft durchführen lassen, ebenfalls in die Ergebnisse von „Südtirol testet“ einfließen und sind somit für die Aktion gültig?
Ja, dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Tests von Personal mit den nötigen beruflichen Voraussetzungen, beispielsweise dem betrieblichen Arbeitsmediziner, und mittels Zugriffs auf die Datenbank des Südtiroler Sanitätsbetriebes durchgeführt werden. Um den Zugriff auf die Datenbank zu erlangen, in die die Testergebnisse eingespeist werden, muss eine diesbezügliche Anfrage an die folgende Mailadresse gerichtet werden: leistungen.bz@sabes.it . Damit die Antigen-Schnelltests für die Aktion gewertet werden, dürfen sie nicht mehr als 72 Stunden vor Beginn oder 72 Stunden nach Beendigung der Aktion "Südtirol testet" (20.11.-22.11.2020) durchgeführt werden. Innerhalb dieses Zeitraums gelten dieselben Isolations-/Quarantäneregelungen wie für die Testaktion „Südtirol testet“. In allen anderen Fällen gelten die bisherigen Quarantäne/Isolationsbedingungen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG

Allegato: ordinanza
Allegato: accordo
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