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» 30.11.2020

Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 73 des Landeshauptmannes vom 27. November 2020

Sehr geehrte Kunden, mit Dringlichkeitsverordnung Nr. 73 des Landeshauptmannes vom 27. November 2020 (siehe Anhang) wurden die bisherigen Einschränkungen weitgehend aufgehoben.
Für unsere Mitgliedsunternehmen sind folgende Punkte besonders wichtig:
  • Alle gewerbliche Tätigkeiten sind ab Montag, 30. November, erlaubt, unabhängig vom ATECO-Kodex. Ebenso erlaubt ist - unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und -protokolle - der Kundenkontakt.
  • Erlaubt sind ab 30. November auch wieder alle Handelstätigkeiten.
  • Die Kantinen (Mensen) und die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit fortführen, vorausgesetzt sie gewährleisten die Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. Auch die Betriebe zur Verabreichung von Speisen, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeiter /Bedienstete haben, welchen in keinem Falle die Essensgutscheine gleichgestellt sind, erbringen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der hygienisch - sanitären Bestimmungen und des Mindestabstandes zwischen den Personen.
  • Bewegungen müssen weiterhin mit Eigenerklärung begründet werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG

Allegato: ordinanza
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Sitz Bozen
G. di Vittorio Straße 16
39100 Bozen

Tel.: +39 0471 56 77 77
Fax: +39 0471 56 77 20
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