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» 01.03.2021
Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 10 des Landeshauptmannes vom 26. Februar 2021
Sehr geehrte Kunden,
die Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 10 vom 26. Februar 2021 (im Anhang) bestätigt einen Großteil der aktuell geltenden Einschränkungen bis einschließlich 14. März.
Die produktiven Tätigkeiten dürfen alle unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle weiterarbeiten. Gleiches gilt für den Bau: auf den Baustellen gewährleisten der Baustellenleiter und der jeweilige Vorarbeiter die Einhaltung der Sicherheitsprotokolle durch die Belegschaft; der Sicherheitskoordinator wacht im Rahmen seiner Zuständigkeiten über die Einhaltung der genannten Kontrollaufgaben.
In den Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier, St. Pankraz, Mals, Lana, Sankt Martin in Passeier, Kuens und Sankt Leonhard in Passeier gelten bis 7. März weiterhin die zusätzlichen Bestimmungen der Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 8/2021 und Nr. 9/2021.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Allegato: ordinanza