News

» 01.03.2021

Covid-19, Dringlichkeitsverordnung Nr. 10 des Landeshauptmannes vom 26. Februar 2021

Sehr geehrte Kunden,
die Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 10 vom 26. Februar 2021 (im Anhang) bestätigt einen Großteil der aktuell geltenden Einschränkungen bis einschließlich 14. März. 
 
Die produktiven Tätigkeiten dürfen alle unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle weiterarbeiten. Gleiches gilt für den Bau: auf den Baustellen gewährleisten der Baustellenleiter und der jeweilige Vorarbeiter die Einhaltung der Sicherheitsprotokolle durch die Belegschaft; der Sicherheitskoordinator wacht im Rahmen seiner Zuständigkeiten über die Einhaltung der genannten Kontrollaufgaben. 
 
In den Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier, St. Pankraz, Mals, Lana, Sankt Martin in Passeier, Kuens und Sankt Leonhard in Passeier gelten bis 7. März weiterhin die zusätzlichen Bestimmungen der Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 8/2021 und Nr. 9/2021. 
 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG

Allegato: ordinanza
de|it

Kontakt

Studio Kaspar
Arbeitsrechtsberater
Sitz Bozen
G. di Vittorio Straße 16
39100 Bozen

Tel.: +39 0471 56 77 77
Fax: +39 0471 56 77 20
Arbeitsrechtsberater / Consulenti del lavoro

Partner

Impressum » Privacy & Cookies » Sitemap
Mw.Str.Nr.: 02655030217
Die EU-Richtlinie 2009/136/EG (E-Privacy) regelt die Verwendung von Cookies, welche auch auf dieser Website verwendet werden! Durch die Nutzung unserer Website oder durch einen Klick auf "OK" sind Sie damit einverstanden. Weitere Informationen
OK