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» 23.06.2021
Beantragung des Strafregisters für die Arbeit mit Minderjährigen
Sehr geehrter Kunde, hiermit erinnern wir Sie an die Pflicht zur Beantragung des Strafregisters für jeden Arbeitgeber, der eine Person für die Ausübung von Arbeiten beschäftigen möchte, die einen direkten und regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen hat.
Diese Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber, mit Ausnahme von Haushaltsarbeitgebern, die eine Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages jeglicher Art (untergeordnet, selbständig, also co.co.co. oder als Nebentätigkeit – „lavoro accessorio“) beschäftigen, außer in Fällen, in denen die Tätigkeit freiwillig ist oder Praktikumsverhältnisse betrifft. Die Erfüllung betrifft insbesondere all jene beruflichen Tätigkeiten, die Minderjährige als unmittelbare Empfänger haben und daher einen notwendigen und ausschließlichen Kontakt mit diesen implizieren (z.B. Schullehrer, Schulbusfahrer, Animateure für Kinder, Sportlehrer für Kinder, usw.). Somit wird festgestellt ob eventuelle Verbote für die Ausübung von Tätigkeiten, die einen direkten und regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen beinhalten, oder Verurteilungen wegen der folgenden Straftaten des Strafgesetzbuches vorhanden sind:
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG
- Kinderprostitution (Artikel 600-bis)
- Kinderpornografie (Artikel 600-ter)
- Besitz von pornografischem Material (Artikel 600-quater)
- Tourismusinitiativen zur Ausbeutung der Kinderprostitution (Artikel 600-quinquies)
- Anwerbung Minderjähriger (Artikel 609-Undecies)
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG