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» 14.02.2022

Gültigkeit des Grünen Passes: seit 05.02.2022 neue Regeln für die Dauer in Kraft

Sehr geehrter Kunde am 04. Februar wurde im Amtsblatt Nr. 29 vom 4. Februar 2022 die Gesetzesverordnung Nr. 5 vom 4. Februar 2022 über "Dringende Maßnahmen in Bezug auf die grünen COVID-19-Zertifizierungen und für die Durchführung von Aktivitäten im Rahmen des Bildungs-, Schul- und Ausbildungssystems" veröffentlicht.
Im Folgenden werden einige der mit der Verordnung eingeführten Neuerungen vorgestellt, die für Arbeitgeber von Bedeutung sein könnten:
- Für grüne COVID-19-Bescheinigungen, die nach Verabreichung der dritten Dosis oder nach der Genesung von einer Infektion nach dem ersten Impfzyklus oder der Verabreichung der entsprechenden Auffrischungsdosis ausgestellt werden, sind keine weiteren Auffrischungsdosen erforderlich;
- Für Inhaber des Erweiterten Grünen Passes sind die Einschränkungen in den roten Zonen aufgehoben;
- für Personen, die aus dem Ausland kommen und im Besitz einer Genesungs- oder Impfbescheinigung sind (mit einem in Italien zugelassenen oder als gleichwertig anerkannten Impfstoff), ist, wenn seit dem Abschluss des Impfzyklus oder der Genesung mehr als 6 Monate vergangen sind, der Zugang zu Dienstleistungen und Aktivitäten, für die ein Grüner Pass erforderlich ist, vorbehaltlich eines Antigen-Schnelltests (48 Stunden gültig) oder eines Molekulartests (72 Stunden gültig) gestattet.
Das Dekret ist mit dem 5. Februar 2022 in Kraft  getreten.
 
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG
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