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» 11.05.2022

Die Lohnabrechnung muss dem Arbeitnehmer immer ausgehändigt werden

Sehr geehrter Kunde, Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Lohnabrechnung (oder den Lohnzettel) gleichzeitig mit der monatlichen Lohnzahlung - per Banküberweisung oder auf andere nachvollziehbare Weise - zuzustellen (Gesetz Nr. 4/1953). Diese Verpflichtung kann durch die Aushändigung des "LUL" (Libro Unico del Lavoro) ersetzt werden, wie in Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzesdekrets 112/2008 vorgesehen.
Im Falle einer Kontrolle muss der Arbeitgeber zum Nachweis, dass er der oben genannten Übergabepflicht nachgekommen ist, nicht nur die Lohnabrechnung oder die LUL vorlegen, sondern auch den Nachweis der Übergabe an den Arbeitnehmer, der den Erhalt durch seine Unterschrift bestätigen muss.
 
Der Arbeitgeber kann die Lohnabrechnung oder die LUL entweder per E-Mail (vorzugsweise PEC) oder online über die Website des Unternehmens zustellen
In diesem Zusammenhang wird festgelegt, dass 
1) der Arbeitgeber bei der Übermittlung der Lohnabrechnung per E-Mail sicherstellen muss, dass der Arbeitnehmer über einen PC verfügt und seine Lohnabrechnung über seine E-Mail-Adresse ausdrucken kann;
2) der Arbeitnehmer im Falle der Übermittlung der Gehaltsabrechnung über eine Unternehmenswebsite einen individuellen Benutzernamen und ein Passwort für den Zugang zum geschützten Bereich erhalten muss.
 
Der Arbeitgeber ist immer verpflichtet, Lohnabrechnungen auszustellen, auch wenn keine Vergütung ausgezahlt wird.
 
Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspar STP KG
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