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» 30.06.2022
Bonus 200 Euro: Anweisungen des NISF/INPS
Sehr geehrter Kunde,
Mit Rundschreiben Nr. 73 vom 25. Juni 2022 hat das NISF/INPS weitere Weisungen für die Anerkennung des Bonus von 200,- € für Arbeitnehmer festgelegt, die keine Rentenleistungen erhalten und in den ersten vier Monaten des Jahres 2022 bzw. mit dem Rundschreiben vom NISF/Inps bis zum 23. Juni 2022 verlängert, mindestens einen Monat lang von der Beitragsbefreiung profitiert haben.
Das Institut legt fest, dass der Bonus im Falle eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (sowohl unbefristet als auch befristet) mit dem Gehalt für den Monat Juli 2022 ausbezahlt wird und die entsprechende telematische Uniemens Meldung bis zum 31. August zu übermitteln ist.
Wie bereits erwähnt, wurde nun der Bezugszeitraum für die Überprüfung des Anspruchs auf die Befreiung wird bis zum 23. Juni 2022 verlängert.
Das NISF/INPS legt außerdem fest, dass die genannte Zulage nur einmalig gewährt wird, auch wenn der Arbeitnehmer mehr als ein Arbeitsverhältnis hat. In diesem Fall ist die Erklärung nur demjenigen Arbeitgeber vorzulegen, der die Zulage zahlt.
Schließlich wird festgelegt, dass auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf die volle Zulage haben.
Die Leistung wird auch Hausangestellten gewährt, die als solche beim NISF/INPS versichert sind und zu den Kategorien gehören, die im aktuellen Kollektivvertrag für Hausangestellte und Pflegepersonen aufgelistet sind, und am 18. Mai 2022 mindestens ein bestehendes Arbeitsverhältnis und ein Einkommen von höchstens 35.000 Euro haben und die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andere Beschäftigung ausüben oder in Rente sind. Für Hausangestellte können die Anträge bis zum 30. September 2022 eingereicht werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit den besten Grüßen
Studio Kaspar
Wie bereits erwähnt, wurde nun der Bezugszeitraum für die Überprüfung des Anspruchs auf die Befreiung wird bis zum 23. Juni 2022 verlängert.
Das NISF/INPS legt außerdem fest, dass die genannte Zulage nur einmalig gewährt wird, auch wenn der Arbeitnehmer mehr als ein Arbeitsverhältnis hat. In diesem Fall ist die Erklärung nur demjenigen Arbeitgeber vorzulegen, der die Zulage zahlt.
Schließlich wird festgelegt, dass auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf die volle Zulage haben.
Die Leistung wird auch Hausangestellten gewährt, die als solche beim NISF/INPS versichert sind und zu den Kategorien gehören, die im aktuellen Kollektivvertrag für Hausangestellte und Pflegepersonen aufgelistet sind, und am 18. Mai 2022 mindestens ein bestehendes Arbeitsverhältnis und ein Einkommen von höchstens 35.000 Euro haben und die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andere Beschäftigung ausüben oder in Rente sind. Für Hausangestellte können die Anträge bis zum 30. September 2022 eingereicht werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit den besten Grüßen
Studio Kaspar