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» 05.08.2022
Smart Working: Pflichtmitteilung an das Arbeitsministerium ab 01.09.2022
Sehr geehrter Kunde,
in seiner Sitzung vom 2. August 2022 hat der Senat das Vereinfachungsdekret (Gesetzesdekret 73/2022 - Decreto semplificazioni ) endgültig verabschiedet.
Eines der Themen, die durch dieses Dekret geregelt werden, ist die Mitteilung des Smart Working.
Artikel 41-bis (der die früheren Rechtsvorschriften, für die während der Pandemie und bis zum 31.08.22 eine Ausnahmeregelung galt, endgültig ändert) regelt das vereinfachte Verfahren für die Kommunikation im Rahmen des Smart Working legt diese ab dem 1. September 2022 verbindlich fest.
Ab dem 1. September 2022 muss der Arbeitgeber dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik auf elektronischem Wege die Namen der Arbeitnehmer sowie das Datum des Beginns und der Beendigung der Arbeitstätigkeit mittels Smart Working mitteilen, OHNE dass er verpflichtet ist, den Einzelvertrag beizufügen. Die entsprechenden Anweisungen werden in einem speziellen Ministerialerlass festgelegt, der nach der endgültigen Verabschiedung durch den Senat in Kürze bekannt gegeben wird.
Bei Nichtmitteilung wird für jeden von der Nichtmitteilung betroffenen Arbeitnehmer eine Verwaltungssanktion in Höhe von 100 bis 500 Euro verhängt.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG
Artikel 41-bis (der die früheren Rechtsvorschriften, für die während der Pandemie und bis zum 31.08.22 eine Ausnahmeregelung galt, endgültig ändert) regelt das vereinfachte Verfahren für die Kommunikation im Rahmen des Smart Working legt diese ab dem 1. September 2022 verbindlich fest.
Ab dem 1. September 2022 muss der Arbeitgeber dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik auf elektronischem Wege die Namen der Arbeitnehmer sowie das Datum des Beginns und der Beendigung der Arbeitstätigkeit mittels Smart Working mitteilen, OHNE dass er verpflichtet ist, den Einzelvertrag beizufügen. Die entsprechenden Anweisungen werden in einem speziellen Ministerialerlass festgelegt, der nach der endgültigen Verabschiedung durch den Senat in Kürze bekannt gegeben wird.
Bei Nichtmitteilung wird für jeden von der Nichtmitteilung betroffenen Arbeitnehmer eine Verwaltungssanktion in Höhe von 100 bis 500 Euro verhängt.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar STP KG