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» 08.08.2023
Lohnnebenleistungen für Arbeitnehmer*innen mit Kindern, Freibetrag von 3.000 € : Klarstellungen des Amtes für Einnahmen
Sehr geehrter Kunde,
mit ihrem Rundschreiben Nr. 23 vom 1. August 2023 erläutert die Steuerbehörde die neuen Vorschriften über die betrieblichen Zusatzleistungen, wie sie in Artikel 40 des Gesetzesdekrets Nr. 48/2023, dem sogenannten Arbeitsdekret (Decreto Lavoro), festgelegt sind.
Die Vorschrift hat nämlich - für das Jahr 2023 und ausschließlich zugunsten von Arbeitnehmer*innen mit steuerlich zu ihren Lasten gehenden Kindern - die Grenze, bis zu der es möglich ist, Arbeitnehmer*innen steuerfreie Waren und Dienstleistungen zukommen zu lassen, auf 3.000 Euro angehoben.
Der Freibetrag wird jedem Elternteil, Arbeitnehmer und/oder gleichgestellten Einkommensbezieher in vollem Umfang gewährt, auch wenn nur ein Kind vorhanden ist, vorausgesetzt, das Kind ist steuerlich von dem Begünstigten abhängig.
Die Leistung wird gleichermaßen gewährt, wenn der Steuerpflichtige nicht den Steuerabzug für wirtschaftlich von ihm abhängige Kinder gemäß Artikel 12 des TUIR in Anspruch nimmt, weil er die einmalige und allumfassende Zulage erhält.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Der Freibetrag wird jedem Elternteil, Arbeitnehmer und/oder gleichgestellten Einkommensbezieher in vollem Umfang gewährt, auch wenn nur ein Kind vorhanden ist, vorausgesetzt, das Kind ist steuerlich von dem Begünstigten abhängig.
Die Leistung wird gleichermaßen gewährt, wenn der Steuerpflichtige nicht den Steuerabzug für wirtschaftlich von ihm abhängige Kinder gemäß Artikel 12 des TUIR in Anspruch nimmt, weil er die einmalige und allumfassende Zulage erhält.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG