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» 11.10.2023
Befristete Arbeitsverträge nach dem Gesetzesdekret 48/2023: Rundschreiben des Ministeriums
Sehr geehrter Kunde,
das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik hat mit Rundschreiben Nr. 9 vom 9. Oktober 2023 Klarstellungen zu den Änderungen geliefert, die durch das Gesetzesdekret Nr. 48 vom 4. Mai 2023 im Bereich der befristeten Arbeitsverhältnisse eingeführt wurden.
Zunächst wird die Höchstgrenze von 24 Monaten bekräftigt, auch für die Zusammenrechnung mehrerer getrennter Arbeitsverhältnisse, unbeschadet günstigerer Bestimmungen in den Tarifverträgen, sowie der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um maximal 12 Monate bei Unterzeichnung des Vertrages vor dem zuständigen Arbeitsinspektorat.
Bestätigt wird auch die Höchstzahl von vier Verlängerungen, die für die gesamte Arbeitsbeziehung und somit für alle befristeten Arbeitsverhältnisse zwischen ein und demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zählen sind, sowie die Regeln für den Zeitraum zwischen einem befristeten Vertrag und der unmittelbar darauf folgenden Verlängerung.
Anschließend werden die durch die Gesetzesverordnung Nr. 48/2023 eingeführten Neuerungen erläutert, beginnend mit der Nennung der Gründe und der ihnen zugrundeliegenden Situationen für die Möglichkeit einer effektiven Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die zentrale Bedeutung der Kollektivverträge wird auf allen Ebenen bekräftigt, sofern sie die in Artikel 51 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 verankerte Repräsentativität respektieren, die auch in den Fällen des neuen Buchstabens b) von Artikel 19 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 der Bezugspunkt zu sein scheint (was nach den Angaben in dem Rundschreiben Nr. 9/2023 eine Legitimation zugunsten von territorialen oder betrieblichen Kollektivverträgen zu sein scheint).
Auch Buchstabe b) führt die Möglichkeit für die Parteien ein, technische, organisatorische und produktive Gründe für die Befristung anzugeben, wobei diese Möglichkeit nur bis 30. April 2024 (zu verstehen als Datum der Unterzeichnung und nicht der Inanspruchnahme) besteht.
Eine weitere wichtige Frage, die im Rundschreiben des Ministeriums behandelt wird, ist die der (Nicht-)Anrechnung der Zeiträume vor dem 5. Mai 2023 (Datum des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 48/2023) im Hinblick auf die Verpflichtung, den Grund für die Überschreitung von 12 Monaten befristeten Arbeitsverhältnisses anzugeben, und unbeschadet der allgemeinen Einhaltung der Gesamtdauer von 24 Monaten.
Das Ministerialrundschreiben stellt klar, dass nur Verträge (d.h. einschließlich Verlängerungen und nicht nur Erneuerungen), die nach dem 5. Mai 2023 unterzeichnet wurden, im Rahmen der Berechnung als relevant zu betrachten sind, während gleichzeitig die Möglichkeit besteht, Verträge, die vor diesem Datum unterzeichnet wurden, zu neutralisieren (auch für Zeiträume nach dem 5. Mai und bis zu ihrem ursprünglichen Auslaufdatum).
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG
Bestätigt wird auch die Höchstzahl von vier Verlängerungen, die für die gesamte Arbeitsbeziehung und somit für alle befristeten Arbeitsverhältnisse zwischen ein und demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zählen sind, sowie die Regeln für den Zeitraum zwischen einem befristeten Vertrag und der unmittelbar darauf folgenden Verlängerung.
Anschließend werden die durch die Gesetzesverordnung Nr. 48/2023 eingeführten Neuerungen erläutert, beginnend mit der Nennung der Gründe und der ihnen zugrundeliegenden Situationen für die Möglichkeit einer effektiven Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die zentrale Bedeutung der Kollektivverträge wird auf allen Ebenen bekräftigt, sofern sie die in Artikel 51 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 verankerte Repräsentativität respektieren, die auch in den Fällen des neuen Buchstabens b) von Artikel 19 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 der Bezugspunkt zu sein scheint (was nach den Angaben in dem Rundschreiben Nr. 9/2023 eine Legitimation zugunsten von territorialen oder betrieblichen Kollektivverträgen zu sein scheint).
Auch Buchstabe b) führt die Möglichkeit für die Parteien ein, technische, organisatorische und produktive Gründe für die Befristung anzugeben, wobei diese Möglichkeit nur bis 30. April 2024 (zu verstehen als Datum der Unterzeichnung und nicht der Inanspruchnahme) besteht.
Eine weitere wichtige Frage, die im Rundschreiben des Ministeriums behandelt wird, ist die der (Nicht-)Anrechnung der Zeiträume vor dem 5. Mai 2023 (Datum des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 48/2023) im Hinblick auf die Verpflichtung, den Grund für die Überschreitung von 12 Monaten befristeten Arbeitsverhältnisses anzugeben, und unbeschadet der allgemeinen Einhaltung der Gesamtdauer von 24 Monaten.
Das Ministerialrundschreiben stellt klar, dass nur Verträge (d.h. einschließlich Verlängerungen und nicht nur Erneuerungen), die nach dem 5. Mai 2023 unterzeichnet wurden, im Rahmen der Berechnung als relevant zu betrachten sind, während gleichzeitig die Möglichkeit besteht, Verträge, die vor diesem Datum unterzeichnet wurden, zu neutralisieren (auch für Zeiträume nach dem 5. Mai und bis zu ihrem ursprünglichen Auslaufdatum).
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Studio Kaspar STP KG