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» 15.10.2024
Weihnachtsgeld 2024: Erläuterungen der italienischen Steuerbehörde
Sehr geehrte Kunden
mit dem Rundschreiben Nr. 19/E vom 10. Oktober 2024 hat die italienische Steuerbehörde Informationen zum so genannten Weihnachtsgeld herausgegeben, das durch die Umsetzung des Omnibusdekrets in Gesetz vorgesehen ist.
In dem Rundschreiben wird erläutert, wer Anspruch auf die Leistung in Höhe von bis zu 100 Euro hat und wie sie zusammen mit der 13. Monatsgehalt auszuzahlen ist. Das Dokument enthält auch Anweisungen für die Arbeitgeber als Steuersubstitute, die die Prämie auszahlen: Der Betrag muss nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage parametrisiert werden, wohingegen er sich nicht nach der Art des Vertrags (befristet oder unbefristet) oder der Gliederung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Vollzeit) ändert.
In Bezug auf die drei Voraussetzungen, die Arbeitnehmer erfüllen müssen, um die Prämie in Anspruch nehmen zu können (sie dürfen im Jahr 2024 ein Gesamteinkommen von höchstens 28.000 Euro haben; sie müssen sowohl einen Ehegatten als auch (mindestens) ein Kind zu ihren Lasten haben; sie müssen „steuerlich leistungsfähig“ sein, d. h. über ein Bruttoeinkommen verfügen, das über den Betrag des Abzugs für die Arbeit abhängiger Arbeitnehmer gemäß Artikel 13 Absatz 1 Tuir hinausgeht), stellt die italienische Steuerbehörde Folgendes klar:
Weitere operative Anweisungen werden folgen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Studio Kaspar STP KG
In Bezug auf die drei Voraussetzungen, die Arbeitnehmer erfüllen müssen, um die Prämie in Anspruch nehmen zu können (sie dürfen im Jahr 2024 ein Gesamteinkommen von höchstens 28.000 Euro haben; sie müssen sowohl einen Ehegatten als auch (mindestens) ein Kind zu ihren Lasten haben; sie müssen „steuerlich leistungsfähig“ sein, d. h. über ein Bruttoeinkommen verfügen, das über den Betrag des Abzugs für die Arbeit abhängiger Arbeitnehmer gemäß Artikel 13 Absatz 1 Tuir hinausgeht), stellt die italienische Steuerbehörde Folgendes klar:
- bei der Berechnung der 28.000 Euro-Grenze dürfen die Einkünfte aus der Hauptwohnung und dem dazugehörigen Inventar nicht berücksichtigt werden
- Voraussetzung ist, dass ein Ehepartner, der nicht rechtlich und tatsächlich getrennt lebt, und mindestens ein Kind, auch wenn es außerehelich geboren, anerkannt, adoptiert oder in Pflege gegeben wurde, vorhanden sind, wobei beide (Ehepartner und Kind) steuerlich unterhaltsberechtigt sind. Bei Alleinerziehenden wird die Prämie dem Arbeitnehmer gewährt, der mindestens ein steuerlich zu seinen Lasten lebendes Kind hat.
Weitere operative Anweisungen werden folgen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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