Rundschreiben
» 20.01.2009
DAS EINHEITSLOHNBUCH
WER MUSS INS EINHEITSLOHNBUCH EINGETRAGEN WERDEN
LOHNABHÄNGIGE MITARBEITER: alle lohnabhängigen Mitarbeiter des Unternehmens müssen erfasst werden.
ENTSENDETE MITARBEITER – MITARBEITER VON LEIHFIRMEN: Mitarbeiter, welche von anderen Unternehmen entsendetet worden sind, müssen eingetragen werden, sofern die Arbeitsleistung in Ihrem Unternehmen erbracht wird. Für diese Mitarbeiter muss ein regulärer Entsendungsvertrag, sowie die Meldung an das Arbeitsamt gemacht werden. Gleiches gilt für die Mitarbeiter von Leihfirmen. Diese Mitarbeiter werden am Anfang und am Ende der entsprechenden Leistung im Betrieb im Einheitslohnbuch eingetragen.
Wir bitten unsere Kunden, uns folgende Informationen der vorbesagten Mitarbeiter mitzuteilen: Name, Nachname, Steuerkodex, Einstufung und Kategorie des Mitarbeiters, Anfang und Ende des Vertragsverhältnisses, sowie die Daten der Leihfirma welche den Mitarbeiter geschickt hat.
FREIE MITARBEITER UND STILLE TEILHABER
In das Einheitslohnbuch müssen die verschiedenen freien Mitarbeiter (Projektarbeit, geringfügige freie Mitarbeit, Verwalter und Aufsichtsräte) und die stillen Teilhaber, welche ihre Arbeitsleistung einbringen, eingetragen werden. Diese Personen sind am Anfang und am Ende des Vertragsverhältnisses, sowie im Monat der Auszahlung der entsprechenden Entschädigung, im Einheitslohnbuch festzuhalten.
Für diese Mitarbeiter müssen im Abschnitt der Präsenzen des Einheitslohnbuches die Abwesenheiten einzutragen, für welche Sozialleistung zu Lasten des Inps ausbezahlt werden (z.B. Krankheit, Mutterschaft). Es ist daher notwendig in Zukunft auch die Krankheiten und Mutterschaften der freien Mitarbeiter mitzuteilen.
Von der Registrierungspflicht ausgeschlossen sind jene Leistungen, welche von einem Freiberufler oder einem selbständigem Unternehmer erbracht werden, welche für die Leistung eine Rechnung stellen. Sollten diese keine Rechnung für die erbrachte Leistung stellen, müssen sie ins Einheitslohnbuch eingetragen werden.
PRAKTIKANTEN
Praktikanten müssen im Einheitslohnbuch nicht eingetragen werden. Da jedoch die Entschädigung, welche den Praktikanten ausbezahlt wird dem lohnabhängigen Einkommen gleichgestellt ist, wird es auch in Zukunft notwendig sein für diese einen Lohnstreifen auszuarbeiten.
1. DER ABSCHNITT DER PRÄSENZEN
Die Präsenzlisten werden auch in Zukunft mit derselben Fälligkeit an unser Büro übermittelt. Sollte die Übermittlung vor Monatsende erfolgen, werden für die noch ausständigen Tage die voraussichtlichen Daten eingegeben (Arbeitsstunden, bereits autorisierte Ferien, Krankheiten, welche mittels Krankenschein bestätigt sind). Anhand dieser Unterlagen wird der Lohnabschnitt des Einheitslohnbuches ausgearbeitet.
Sollten sich für die provisorisch aufgefüllten Tage Änderungen ergeben (nicht vorhersehbare Krankheit oder Verlängerung, nicht geplante Freistunden oder Ferien, usw.), müssen diese innerhalb 5. des darauffolgenden Monats unserem Büro mitgeteilt werden. Anhand dieser definitiven Daten werden wir den Abschnitt der Präsenzen des Einheitslohnbuches ausdrucken. Wir bitten Sie, uns in der Anfangsphase eventuelle Änderungen der bereits übermittelten Präsenzen mittels Fax oder E-Mail zukommen zu lassen, und zwar indem Sie uns den Namen des Mitarbeiters und die gewünschte Änderung mitteilen.
1. ABWESENHEITEN:
Alle Abwesenheiten müssen erfasst werden: es muss genau der Abwesenheitsgrund (Krankheit, Ferien, Stillstunden) sowie die Dauer der Abwesenheit angeben werden.
2. SPESENVERGÜTUNGEN
Im Einheitslohnbuch müssen alle Spesenrückvergütungen festgehalten werden, auch wenn sie steuer- und sozialabgabenfrei sind; es genügt einen Gesamtbetrag anzugeben.
Sollten Sie auch in Zukunft die Spesenvergütungen direkt über die Kasse des Betriebes auszahlen, können wir nach Absprache den Betrag der Spesenvergütung mittels eines neutralen Kodex auf dem Lohnstreifen ausweisen. Die Spesenvergütungen können auch auf dem Lohnstreifen des Folgemonats aufgeführt werden. (d.h. eine Spesenvergütung für den Außendienst des Monats Januar, können im Einheitslohnbuch des Monats Februar festgehalten werden).
Vom Mitarbeiter vorgestreckte Spesen, welche sich auf Rechnungen beziehen die auf den Arbeitgeber ausgestellt werden, sowie Beträge welche der Arbeitgeber vorsteckt müssen nicht registriert werden.
3. NATURALENTLOHNUNG – FRINGE BENEFIT
Im Einheitslohnbuch müssen alle Naturalentlohnungen (Essensbons, Geschenke an die Mitarbeiter, Kindergarten und Sportanlagen, welche der Arbeitgeber den Mitarbeitern zur Verfügung stellt) festgehalten werden, auch dann, wenn sie steuer- und sozialabgabenfrei sind.
Bozen, Jänner 2009
Wir bitten unsere Kunden, uns folgende Informationen der vorbesagten Mitarbeiter mitzuteilen: Name, Nachname, Steuerkodex, Einstufung und Kategorie des Mitarbeiters, Anfang und Ende des Vertragsverhältnisses, sowie die Daten der Leihfirma welche den Mitarbeiter geschickt hat.
FREIE MITARBEITER UND STILLE TEILHABER
In das Einheitslohnbuch müssen die verschiedenen freien Mitarbeiter (Projektarbeit, geringfügige freie Mitarbeit, Verwalter und Aufsichtsräte) und die stillen Teilhaber, welche ihre Arbeitsleistung einbringen, eingetragen werden. Diese Personen sind am Anfang und am Ende des Vertragsverhältnisses, sowie im Monat der Auszahlung der entsprechenden Entschädigung, im Einheitslohnbuch festzuhalten.
Für diese Mitarbeiter müssen im Abschnitt der Präsenzen des Einheitslohnbuches die Abwesenheiten einzutragen, für welche Sozialleistung zu Lasten des Inps ausbezahlt werden (z.B. Krankheit, Mutterschaft). Es ist daher notwendig in Zukunft auch die Krankheiten und Mutterschaften der freien Mitarbeiter mitzuteilen.
Von der Registrierungspflicht ausgeschlossen sind jene Leistungen, welche von einem Freiberufler oder einem selbständigem Unternehmer erbracht werden, welche für die Leistung eine Rechnung stellen. Sollten diese keine Rechnung für die erbrachte Leistung stellen, müssen sie ins Einheitslohnbuch eingetragen werden.
PRAKTIKANTEN
Praktikanten müssen im Einheitslohnbuch nicht eingetragen werden. Da jedoch die Entschädigung, welche den Praktikanten ausbezahlt wird dem lohnabhängigen Einkommen gleichgestellt ist, wird es auch in Zukunft notwendig sein für diese einen Lohnstreifen auszuarbeiten.
1. DER ABSCHNITT DER PRÄSENZEN
Die Präsenzlisten werden auch in Zukunft mit derselben Fälligkeit an unser Büro übermittelt. Sollte die Übermittlung vor Monatsende erfolgen, werden für die noch ausständigen Tage die voraussichtlichen Daten eingegeben (Arbeitsstunden, bereits autorisierte Ferien, Krankheiten, welche mittels Krankenschein bestätigt sind). Anhand dieser Unterlagen wird der Lohnabschnitt des Einheitslohnbuches ausgearbeitet.
Sollten sich für die provisorisch aufgefüllten Tage Änderungen ergeben (nicht vorhersehbare Krankheit oder Verlängerung, nicht geplante Freistunden oder Ferien, usw.), müssen diese innerhalb 5. des darauffolgenden Monats unserem Büro mitgeteilt werden. Anhand dieser definitiven Daten werden wir den Abschnitt der Präsenzen des Einheitslohnbuches ausdrucken. Wir bitten Sie, uns in der Anfangsphase eventuelle Änderungen der bereits übermittelten Präsenzen mittels Fax oder E-Mail zukommen zu lassen, und zwar indem Sie uns den Namen des Mitarbeiters und die gewünschte Änderung mitteilen.
1. ABWESENHEITEN:
Alle Abwesenheiten müssen erfasst werden: es muss genau der Abwesenheitsgrund (Krankheit, Ferien, Stillstunden) sowie die Dauer der Abwesenheit angeben werden.
2. SPESENVERGÜTUNGEN
Im Einheitslohnbuch müssen alle Spesenrückvergütungen festgehalten werden, auch wenn sie steuer- und sozialabgabenfrei sind; es genügt einen Gesamtbetrag anzugeben.
Sollten Sie auch in Zukunft die Spesenvergütungen direkt über die Kasse des Betriebes auszahlen, können wir nach Absprache den Betrag der Spesenvergütung mittels eines neutralen Kodex auf dem Lohnstreifen ausweisen. Die Spesenvergütungen können auch auf dem Lohnstreifen des Folgemonats aufgeführt werden. (d.h. eine Spesenvergütung für den Außendienst des Monats Januar, können im Einheitslohnbuch des Monats Februar festgehalten werden).
Vom Mitarbeiter vorgestreckte Spesen, welche sich auf Rechnungen beziehen die auf den Arbeitgeber ausgestellt werden, sowie Beträge welche der Arbeitgeber vorsteckt müssen nicht registriert werden.
3. NATURALENTLOHNUNG – FRINGE BENEFIT
Im Einheitslohnbuch müssen alle Naturalentlohnungen (Essensbons, Geschenke an die Mitarbeiter, Kindergarten und Sportanlagen, welche der Arbeitgeber den Mitarbeitern zur Verfügung stellt) festgehalten werden, auch dann, wenn sie steuer- und sozialabgabenfrei sind.
Bozen, Jänner 2009