Rundschreiben
» 21.02.2009
LEITFADEN ZUM AUSFÜLLEN DES ANTRAGS FÜR STEUERABSETZBETRÄGE 2009
Im Gesetz Nr. 244/07 (Haushaltsgesetz 2008) ist eine wichtige Änderung enthalten, welche besagt, dass der Antrag für die Gewährung der Steuerabsetzbeträge laut Art. 12 und 13 des ET für direkte Steuern jährlich gestellt werden muss.
Während bislang die Erklärung über den Anspruch auf die Absetzbeträge in der Regel nur bei der Anstellung abgegeben wurde und weiters immer dann, wenn sich subjektive Änderungen ergaben, ist nun diese Erklärung ausdrücklich jährlich abzugeben. Bei Fehlen der Erklärung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt dem Arbeitnehmer die Absetzbeträge anzuerkennen. Somit ist eine neue Fälligkeit für abhängige Arbeitnehmer entstanden.
Das Gesetz Nr. 244/07 (Art.1,221) sieht folgende Neuerungen beim Antrag für die Steuerabsetzbeträge vor:
Natürlich bringt die verspätete Anfrage keine Strafen mit sich. Im Moment des jährlichen Steuerausgleiches wird die höhere einbehaltene Steuer zurückerstattet. Ab dem Abrechnungszeitraum März 2009, bis zum Moment der Abgabe der Anfrage der Steuerabsetzbeträge, ist der Steuervertreter gezwungen die Absetzbeträge für zulasten lebende Familienmitglieder, nicht anzuerkennen was zu einer höheren Besteuerung und somit zu einem niedrigerem Nettolohn führt.
Wir möchten noch darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer aus Drittländern (nicht EU Bürger) für zulasten lebende Familienmitglieder zusätzlich zur Erklärung auch besondere Dokumente, welche den Status des Familienmitgliedes bestätigen, vorweisen müssen. Genaue Erklärungen finden sie auf der Rückseite des Formulars unter Punkt 4.
Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen.
Bozen, Februar 2009
Das Gesetz Nr. 244/07 (Art.1,221) sieht folgende Neuerungen beim Antrag für die Steuerabsetzbeträge vor:
- Der Arbeitnehmer muss jährlich eine formelle Anfrage für die Steuerabsetzbeträge an den Arbeitgeber richten
- Die Steuerabsetzbeträge sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer erklärt, Anrecht darauf zu haben
- Die Anfrage hat keine Gültigkeit für nachfolgende Jahre
- Die Anfrage muss auch den Steuerkodex der zulasten lebenden Personen, für welche die Steuerabsetzbeträge verlangt werden, beinhalten.
Natürlich bringt die verspätete Anfrage keine Strafen mit sich. Im Moment des jährlichen Steuerausgleiches wird die höhere einbehaltene Steuer zurückerstattet. Ab dem Abrechnungszeitraum März 2009, bis zum Moment der Abgabe der Anfrage der Steuerabsetzbeträge, ist der Steuervertreter gezwungen die Absetzbeträge für zulasten lebende Familienmitglieder, nicht anzuerkennen was zu einer höheren Besteuerung und somit zu einem niedrigerem Nettolohn führt.
Wir möchten noch darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer aus Drittländern (nicht EU Bürger) für zulasten lebende Familienmitglieder zusätzlich zur Erklärung auch besondere Dokumente, welche den Status des Familienmitgliedes bestätigen, vorweisen müssen. Genaue Erklärungen finden sie auf der Rückseite des Formulars unter Punkt 4.
Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen.
Bozen, Februar 2009