Rundschreiben
» 18.07.2012
Arbeitsmarktreform tretet mit 18/07/2012 in Kraft
Sehr geehrter Kunde,
mit heute, den 18/07/2012 treten viele Bestimmungen der Arbeitsrechtsreform in Kraft. Wir möchten Sie auf die wichtigsten Neuheiten hinweisen.
Befristete Arbeitsverträge
In Bezug auf den ersten befristeten Arbeitsvertrag, welcher nach dem 18/07/2012 abgeschlossenen wird:
Zwischen darauffolgenden Verträgen muss eine Pause von 60 Tagen (90 Tage für befristete Verträge von über 6 Monaten) eingelegt werden.
Arbeit auf Abruf
Die Beschäftigung mittels Lohngutscheinen (voucher)
Die Beschäftigung mittels Lohngutscheinen (voucher) ist nur mehr bis zu einer Höchstgrenze von € 5.000,00 pro Jahr, bezogen auf alle Auftraggeber, möglich. Bei Unternehmen und Freiberuflern reduziert sich diese Grenze auf € 2.000,00 pro Auftraggeber und Jahr.
Kündigungen durch den Mitarbeiter oder Vereinbarungen über die Auflösung im gegenseitigen Einverständnis
müssen ab 18/07/2012 vom Arbeitsamt bestätigt werden oder mittels Anbringung einer Erklärung von Seiten des Arbeitnehmers auf der Pflichtmeldung (Prontel) beglaubigt werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
In Bezug auf den ersten befristeten Arbeitsvertrag, welcher nach dem 18/07/2012 abgeschlossenen wird:
- benötigt es keine Begründung mehr;
- ist eine Maximaldauer von 12 Monaten vorgesehen;
- kann nur mehr für 30 Tage (50 Tage bei befristeten Verträgen von über 6 Monaten) nach Ablaufen des Vertrags fortgesetzt werden;
- unterliegen ab 1.1.2013 einem Zusatzbeitrag (ASPI) von 1,4 %.
Zwischen darauffolgenden Verträgen muss eine Pause von 60 Tagen (90 Tage für befristete Verträge von über 6 Monaten) eingelegt werden.
Arbeit auf Abruf
- Die neuen, ab 18/07/2012 abgeschlossenen Verträge
- können nur mehr für die, in der königlichen Verordnung Nr. 2657 vom 6.12.1923 vorgesehenen Arbeiten und/oder
- mit Jugendlichen unter 24 Jahren (bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres) und mit Personen über 55 Jahren abgeschlossen werden;
- vor Beginn der Arbeitsleistung und eines Arbeitszyklus mit einer Dauer von nicht mehr als 30 Tagen muss eine Meldung an das Arbeitsamt gemacht werden.
Die Beschäftigung mittels Lohngutscheinen (voucher)
Die Beschäftigung mittels Lohngutscheinen (voucher) ist nur mehr bis zu einer Höchstgrenze von € 5.000,00 pro Jahr, bezogen auf alle Auftraggeber, möglich. Bei Unternehmen und Freiberuflern reduziert sich diese Grenze auf € 2.000,00 pro Auftraggeber und Jahr.
Kündigungen durch den Mitarbeiter oder Vereinbarungen über die Auflösung im gegenseitigen Einverständnis
müssen ab 18/07/2012 vom Arbeitsamt bestätigt werden oder mittels Anbringung einer Erklärung von Seiten des Arbeitnehmers auf der Pflichtmeldung (Prontel) beglaubigt werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspa