Rundschreiben

» 04.03.2020

Abnützende Arbeit: Jährliche Mitteilung innerhalb 31/03/2020

Innerhalb 31/03/2020 müssen Arbeitgeber für das Jahr 2019 folgende Arbeiten melden:
NACHTARBEIT (Nachtarbeiter sind jene Arbeiter, welche mindestens einen Teil ihrer Arbeitszeit während der Nacht verrichten); FLIESSBANDARBEIT (im Bereich: Produktion von Süßwaren und Zusatzstoffe für Getränke, Verarbeitung von Kunstharz sowie polymeren und thermoplastischen Material, Herstellung von Nähmaschinen, Fahrzeugen und Anhänger, thermischen Anlagen, Haushaltsgeräten, Stoffanfertigung für Kleidung und Zubehör, Schuhanfertigung, auch wenn nur auf einzelne Produktionsphasen beschränkt); FAHRER von Fahrzeugen mit mindestens 9 Sitzplätzen, welche für den öffentlichen Sammeltransport bestimmt sind; BESONDERS ABNÜTZENDE ARBEITEN: Arbeiten in Stollen, Gruben und Bergwerken, in Druckluftkästen, Arbeiten bei hoher Temperatur, Arbeiten, welche in sehr eingeengten Raum erledigt werden, Glasbläserei, Arbeiten, welche von Taucher durchgeführt werden und Arbeiten, welche zur Abtragung von Asbest dienen. Im Falle einer Unterlassung wir eine Geldstrafe in Höhe von 500 bis 1.500 Euro angewandt. Wir bitten jene Kunden, welche glauben die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen, sich an das Studio Kaspar zu wenden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
Studio Kaspar
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Arbeitsrechtsberater
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39100 Bozen

Tel.: +39 0471 56 77 77
Fax: +39 0471 56 77 20
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