Rundschreiben

» 20.04.2020

Dringlichkeitsverordnung Nr. 21 des Landeshauptmannes vom 18/04/2020 betreffend die Zulässigkeit von Dienstleistungen und Produktionstätigkeit mit maximal 5 Arbeitern

Sehr geehrte Kunden, aufgrund der Notverordnung 21 des Landeshauptmannes vom 18. April 2020 (siehe Anhang) ist ab Montag, 20. April "für jene Tätigkeiten, die nicht bereits erlaubt sind, die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Betriebsgelände des Unternehmens zulässig, sofern maximal 5 Arbeiter tätig sind.
Produktionstätigkeiten, die auch die Installation oder die Aufstellung vor Ort des Produkts erfordern, sind zulässig, sofern nicht mehr als 5 Arbeiter pro Unternehmen gleichzeitig daran beteiligt sind, sofern die vorgeschriebenen zwischenmenschlichen Abstände eingehalten werden können und jeder Kontakt mit dem Kunden vermieden wird und weiters auf jeden Fall die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, die vom Paritätischen Komitee im Bauwesen und von der Bilateralen Körperschaft für die Sicherheit des Handwerks am 16. April 2020 genehmigt worden sind".
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Studio Kaspar - STP KG
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Studio Kaspar
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