Rundschreiben
» 20.05.2022
Steuerbonus und Angabe des angewandten Kollektivvertrages für Bauarbeiten
Sehr geehrter Kunde,
ab dem 27/05/2022 tritt eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, welche vorsieht, dass für die Anerkennung des Steuerbonus und die Übertragung des entsprechenden Guthabens für Baumaßnahmen, deren Auftragsvolumen 70.000,- € übersteigt, die Angabe des von der Baufirma angewandten Kollektivvertrages im Werkvertrag und auf den entsprechenden Rechnungen notwendig ist.
Für etwaige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung
Mit den besten Grüßen
Studio Kaspar