Rundschreiben

» 20.05.2022

Steuerbonus und Angabe des angewandten Kollektivvertrages für Bauarbeiten

Sehr geehrter Kunde,
ab dem 27/05/2022 tritt eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, welche vorsieht, dass für die Anerkennung des Steuerbonus und die Übertragung des entsprechenden Guthabens für Baumaßnahmen, deren Auftragsvolumen 70.000,- € übersteigt, die Angabe des von der Baufirma angewandten Kollektivvertrages im Werkvertrag und auf den entsprechenden Rechnungen notwendig ist.  
Für etwaige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung 

Mit den besten Grüßen 
Studio Kaspar 
 
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Studio Kaspar
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G. di Vittorio Straße 16
39100 Bozen

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